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Aus OSB AG wurde am 3.Juli 2023 ALTEN Consulting Services GmbH, nachdem bereits das Unternehmen in 2021 Teil des weltweit agierenden Engineering & IT Services Konzern, ALTEN Group, geworden war.

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

ALTEN Consulting Services GmbH
Elsenheimer Straße 55
80687 München

Die ALTEN Consulting Services GmbH ist ein international in den Bereichen Elektrotechnik, Informationstechnologie, Telekommunikation, Maschinenbau, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Automobilbau tätiges Dienstleistungsunternehmen.

Zur Regelung der Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden und Kooperationspartnern gibt sich die ALTEN Consulting Services GmbH die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

I. ALLGEMEINES

1. Geltungsbereich

Für die Vertragsbeziehungen der ALTEN Consulting Services GmbH mit Unternehmen (Kunden – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt - und Kooperationspartnern, alle einzeln oder gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt) gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die folgenden AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit die ALTEN Consulting Services GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss, Rangfolge

Zwischen der ALTEN Consulting Services GmbH und ihrem Vertragspartner anwendbare Regelungen gelten in folgender Reihenfolge:

a) Schriftliche individuelle Änderungen und Ergänzungen nach Abschluss eines Vertrages

b) Einzelvereinbarung

c) Rahmenvertrag

d) Diese AGB

e) Gesetzliche Vorschriften

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den danach genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei gleichrangigen Vereinbarungen hat die jüngere Vereinbarung Vorrang vor der älteren.

3. Geheimhaltung, Datenschutz

Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Informationen kaufmännischer oder technischer Natur sowie personenbezogene Daten und Unterlagen, zu denen er im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ALTEN Consulting Services GmbH Zugang oder von denen er Kenntnis erhält, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner wird Informationen ausschließlich für die mit ihrer Überlassung verfolgten Zwecke und weder für andere eigene, noch für Zwecke Dritter nutzen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der ALTEN Consulting Services GmbH unverändert fort.

Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der ALTEN Consulting Services GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen erteilten Informationen nicht als vertraulich.

Die ALTEN Consulting Services GmbH ist berechtigt, den Namen des Vertragspartners in eine Referenzliste aufzunehmen. Alle anderen Hinweise auf den Vertragspartner werden vorher mit diesem abgestimmt.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten sowie alle ggf. von ihm mit der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung von Daten beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter * auf das gesetzliche Datengeheimnis zu verpflichten. Er ist insbesondere verpflichtet, überlassene personenbezogene Daten vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Verpflichtung auf erstes Anfordern des Betroffenen bzw. der ALTEN Consulting Services GmbH zu korrigieren oder zu löschen. Nicht mehr zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigte personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt.

4. Zahlung, Verzug

Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der ALTEN Consulting Services GmbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Die ALTEN Consulting Services GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird ihn über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ALTEN Consulting Services GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die ALTEN Consulting Services GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

5. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der

Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus Verträgen im Geltungsbereich dieser AGB unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist München. Die ALTEN Consulting Services GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

II. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

1. Behördliche Genehmigung

Die ALTEN Consulting Services GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Bayern (Nürnberg) der Bundesagentur für Arbeit.

2. Rechtsstellung der Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter der ALTEN Consulting Services GmbH und dem Vertragspartner begründet. Die Mitarbeiter sind daher auch nicht berechtigt, Lohnvorschüsse, sonstige bare oder unbare Zahlungen oder andere Leistungen vom Auftraggeber anzunehmen.

Während des Einsatzes unterliegen Mitarbeiter der ALTEN Consulting Services GmbH den Arbeitsanweisungen des Auftraggebers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der ALTEN Consulting Services GmbH und dem Auftraggeber vereinbart werden.

3. Auswahl der Mitarbeiter

Die ALTEN Consulting Services GmbH stellt ihrem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation geprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Die ALTEN Consulting Services GmbH behält sich das Recht vor, auch während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere, gleich geeignete Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers verletzt werden.

4. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber setzt die Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden und die ihrer Qualifikation entsprechen. Der Auftraggeber hält gegenüber den Mitarbeitern der ALTEN Consulting Services GmbH die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Auftraggeber macht die ALTEN Consulting Services GmbH - Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Die regelmäßige Betreuung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt des Auftraggebers wird sichergestellt. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Auftraggeber der ALTEN Consulting Services GmbH die Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

5. Arbeitgeberpflichten, Geltung der Tarifverträge

Die ALTEN Consulting Services GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen; das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

In die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der ALTEN Consulting Services GmbH sind die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge einbezogen.

6. Abrechnung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, mindestens monatlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden nach den Arbeitszeitnachweisen zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Unterschrift vorgelegt werden, so ist derALTEN Consulting Services GmbH - Mitarbeiter zur Bestätigung berechtigt.

Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Grund der vorgelegten Arbeitszeitnachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Auftrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wird der Mitarbeiter aus Gründen, die im Bereich des Auftraggebers liegen, nicht eingesetzt, schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung auf Basis eines 8-Stunden-Tages.

Die ALTEN Consulting Services GmbH behält sich eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten, der Mitarbeiter einvernehmlich gegen einen solchen mit höherer Qualifikation ausgetauscht wird oder wenn andere Umstände, die aus der Sphäre des Auftraggebers herrühren oder aus anderen Gründen von der ALTEN Consulting Services GmbH nicht zu vertreten sind, eine Kostensteigerung verursachen.

Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, werden Reisezeiten und Reisekosten gesondert vergütet.

7. Haftung

Die ALTEN Consulting Services GmbH haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und die durch Zeugnisse nachgewiesene berufliche Qualifikation der Mitarbeiter. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahl-verpflichtung entstehen.

8. Abwerbung, Vermittlungsprovision

Kommt zwischen einem Mitarbeiter der ALTEN Consulting Services GmbH und dem Auftraggeber oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision. Sie wird im Zeitpunkt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob die vermittelte Person die Stellung nach Vertragsschluss antritt oder nicht.

Die Vermittlungsprovision beträgt bei einer bis zu 3-monatigen Überlassungsdauer 30%, bei einer 4-6-monatigen Überlassungsdauer 25%, bei einer 7-9-monatigen Überlassungsdauer 17,5% und bei einer 10-12-monatigen Überlassungsdauer 10% des vereinbarten Brutto-Jahresgehalts des Mitarbeiters beim neuen Arbeitgeber. „Brutto-Jahresgehalt“ ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung inkl. etw. Jahressonderzahlungen, Gratifikationen. Für einen Firmenwagen werden pauschal 10% des Brutto-Jahresgehalts addiert.

III. Personalvermittlung

1. Zustandekommen des Vertrages und Durchführung

Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber die Gesellschaft beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und die Gesellschaft diesen Auftrag annimmt. Ein Auftrag liegt auch in der Anfrage geeigneten Personals im Wege drittbezogenen Personaleinsatzes. Eine Annahme liegt auch in der Entfaltung einer auf die Vermittlung gerichteten Tätigkeit. Eine Vermittlungstätigkeit der Gesellschaft kann auch in der bloßen Weitergabe des Namens oder der Telefonnummer einer Person liegen.

Die Gesellschaft wird solange Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position machen und dafür geeignete Personen suchen, bis ein Vertragsschluss zwischen vermittelter Person und Auftraggeber zustande kommt oder der Auftraggeber den Vermittlungsvertrag kündigt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der potentiellen Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, auch wenn er den Nachweis nicht selbst nutzen will. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter Nr.2 geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte einen Vertrag mit dem Arbeitnehmer abschließt. Erleidet die ALTEN Consulting Services GmbH durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen Schaden, hat der Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen, auch wenn es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten kommt.

2. Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug

Kommt es aufgrund eines Nachweises nach Nr. 1 Abs. 4 oder sonstiger Vermittlungstätigkeit der ALTEN Consulting Services GmbH zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und vermittelter Person, erwächst der ALTEN Consulting Services GmbH ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob die vermittelte Person die Stellung nach Vertragsschluss antritt oder nicht.

Die Höhe der Provision beträgt 30 % des vereinbarten Brutto-Jahresgehalts der vermittelten Person beim neuen Arbeitgeber. Der Auftraggeber hat die ALTEN Consulting Services GmbH unverzüglich nach Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten.

 

Der Vorstand

 

*Trotz der Verwendung der männlichen Bezeichnung sind Personen jeden Geschlechts gemeint

Stand: 10.08.2022